Versicherungspflichten und Verhalten im Krankheitsfall: Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Teilnehmer/innen eine
angemessene Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für die ärztliche Betreuung bei Erkrankungen ist vom
Vertragspartner für jede/n Teilnehmer/in ein gültiger österreichischer oder vergleichbarer ausländischer Krankenschein bzw. eine
dem selben Zweck dienende Chipkarte, jedenfalls aber ein geeigneter Nachweis für eine ausreichende Krankenversicherung für die
gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts im Camp Döbriach mitzubringen und dem Betreiber auf Verlangen vorzulegen. Der
Vertragspartner haftet dafür, dass im Falle der Erkrankung eines/einer Teilnehmers/Teilnehmerin ärztliche Anweisungen umgehend
und umfassend befolgt werden. · Obsorge- und Aufsichtspflichten: Dem Vertragspartner bzw. den von ihm beauftragten Personen
obliegt die alleinige und ausschließliche Obsorge- und Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen Teilnehmer/inne/n. Die allfällige
Betreuung durch Mitarbeiter/innen oder Angestellte des Betreibers beinhaltet jedenfalls lediglich Hilfestellungen bei der Benützung
der Einrichtungen des Campgeländes oder bei der Freizeitgestaltung der Teilnehmer/innen auf Aufforderung des Vertragspartners.
Die verantwortliche Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei sämtlichen Aktivitäten, insbesondere bei der Strandbenützung beim
Baden, bei kreativen, sportlichen und kulturellen Angeboten des Betreibers verbleibt während der gesamten Aufenthaltsdauer der
Teilnehmer/innen jedenfalls ausschließlich beim Vertragspartner. · Haftungen: Der Vertragspartner haftet dem Betreiber für
Schäden an den Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder als direkte oder indirekte Folge der Vernachlässigung
der Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen Teilnehmern, oder durch Professionisten, Besucher/innen, Gäste und Mitglieder, die
über Aufforderung oder mit Wissen und Duldung des Vertragspartners die Einrichtung aufsuchen entstehen. Der Betreiber haftet
nicht für durch Unwetter oder höhere Gewalt verursachte Schäden des Vertragspartners während des Aufenthalts im o.a.
Campgelände. Der Betreiber haftet weiters nicht für Personenschäden, die von ihm oder ihm zurechenbaren Personen (§ 1313a
ABGB) infolge nur leichter Fahrlässigkeit verursacht wurden; für Sachschäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen, ausgenommen
für vorsätzlich schädigendes Verhalten. · Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen: Der Vertragspartner verpflichtet sich, die
Campordnung, das Jugendwohlfahrtsgesetz, das Kinder- und Jugendschutzgesetz Kärnten und das Campingplatzgesetz einzuhalten
bzw. im Rahmen seiner Obsorge- und Aufsichtspflichten für minderjährige Teilnehmer für deren Einhaltung zu sorgen. Die
genannten Bestimmungen liegen in den Räumlichkeiten der Verwaltung des Campgeländes (genauer im Büro) zur Einsicht auf. Für
eventuelle Veranstaltungsgenehmigungen ist der Mieter verantwortlich. Die Benutzung von Lautsprecheranlagen, Musikanlagen oder
ähnlichen zur Platzbeschallung ist verboten. Bei Missachtung kann es zu einem Platzverweis kommen. Allfällige Strafen und
Verwaltungsgebühren gehen zu Lasten des Mieters.